§ 3
Berechnung der Punkte für die fachlich-pädagogische Eignung im engeren Sinn
(1) Der Landesschulrat hat im Rahmen der Begutachtung zur Feststellung der fachlich-pädagogischen Eignung im engeren Sinn gemäß § 2 Abs. 4 StLDAG 2013 eine Subreihung der Bewerberinnen/Bewerber vorzunehmen. Die Bewerberin/der Bewerber mit dem höchsten Ergebnis erhält die Maximalpunktezahl von 150 Punkten, jene/jener mit dem zweithöchsten Ergebnis erhält 130 Punkte, jene/jener mit dem dritthöchsten Ergebnis 110 Punkte und jede weitere Bewerberin/jeder weitere Bewerber erhält um je 20 Punkte weniger als die/der vor ihr/ihm Gereihte, wobei keine Punkteabzüge erfolgen.
(2) Die Begutachtung durch den Landesschulrat kann auch feststellen, dass eine Bewerberin/ein Bewerber im Hinblick auf die fachlich-pädagogische Eignung im engeren Sinn grundsätzlich für die Leitungsfunktion einer Schule als nicht geeignet anzusehen ist.
02.02.2014
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