§ 3
Familieneigene Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner
(1) Von diesem Gesetz sind unbeschadet des Abs. 2 ausgenommen:
- 1. die folgenden familieneigenen Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer:
- a) die Ehegattin/der Ehegatte,
- b) die Kinder und Kindeskinder,
- c) die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter,
- d) die Eltern und Großeltern,
- 2. die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner
der Dienstgeberin/des Dienstgebers, wenn sie mit ihr/ihm in Hausgemeinschaft leben und in ihrem/seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich in einem Dienstverhältnis beschäftigt sind.
(2) Auf Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer nach Abs. 1 sind die §§ 14, 98 bis 141, 161 bis 164 und die Abschnitte V und VI anzuwenden. Abweichend davon sind die §§ 135 bis 141 auf diese Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer nicht anzuwenden, wenn die Dienstgeberin/der Dienstgeber keine sonstigen Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer beschäftigt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010
07.02.2014
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