§ 3 StKBFG 2019

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2020

§ 3

Beiträge zum Personalaufwand für Tageseltern

(1) Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber von Tageseltern erhalten monatliche Landesbeiträge, sofern die Tagesmutter/der Tagesvater zumindest 100 Stunden pro Kalendermonat nachweislich eine Betreuungstätigkeit ausgeübt hat und die vertraglich vereinbarte Betreuungszeit für jedes Kind zumindest fünf Wochenstunden beträgt.

(2) Der monatliche Landesbeitrag beläuft sich auf 3,88 Euro pro voller Betreuungsstunde. Dieser allenfalls gemäß § 28 Abs. 3 valorisierte Stundensatz ist jährlich ab dem Jahr 2021 um jenen Hundertsatz zu erhöhen, um den der Mindestlohntarif für Tagesmütter/Tagesväter, die von Vereinen beschäftigt werden und im eigenen Haushalt Kinder betreuen, erhöht wird. Die genaue Anzahl der Betreuungsstunden ergibt sich aus der zwischen der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber der Tageseltern und den Eltern vertraglich vereinbarten Betreuungszeit.

(3) Förderungen werden ausschließlich für jene Tageseltern gewährt, die gemäß § 50 Abs. 1 lit. b StKBBG 2019 bei einer/einem öffentlichen oder privaten Erhalterin/Erhalter tätig sind.

(4) Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 gilt sinngemäß auch für Tageseltern. Die Auszahlung der Monatsbeiträge des Landes erfolgt jeweils auf das Förderungsjahr bezogen, welches für Tageseltern mit dem 1. September jeden Jahres beginnt. Es sind jährlich zumindest zwei Auszahlungstermine vorzusehen, wobei auch Akontierungen zulässig sind.

22.01.2020

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