§ 3 StBTV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

§ 3

Übergangsbestimmung

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen baurechtlichen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)