§ 3
Vertretbarer Wohnungsaufwand
(1) Der Richtwert für den vertretbaren Wohnungsaufwand beträgt 299 Euro. Diesen erhalten alleinstehend Unterstützte und Hauptunterstützte.
(2) Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft erhalten die Unterstützung gemäß Abs. 1 entsprechend ihrem Anteil am Wohnungsaufwand.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 182/2013, LGBl. Nr. 136/2014, LGBl. Nr. 123/2015, LGBl. Nr. 145/2016, LGBl. Nr. 102/2017, LGBl. Nr. 97/2018, LGBl. Nr. 106/2019, LGBl. Nr. 94/2020
12.11.2020
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
