2. Abschnitt
Vergabekontrollsenat
Bestellung der Mitglieder
§ 3
(1) Der Vergabekontrollsenat besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und der erforderlichen Zahl an weiteren Mitgliedern.
(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die weiteren Mitglieder des Vergabekontrollsenats werden von der Landesregierung für eine Amtsdauer von sechs Jahren bestellt. Neuerliche Bestellungen sind zulässig. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben dem Richterstand anzugehören und sind auf Vorschlag des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg zu bestellen. Zwei der nicht richterlichen weiteren Mitglieder sind nach Anhörung der Wirtschaftskammer Salzburg und zwei nach Anhörung der Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes und des Salzburger Gemeindeverbandes zu bestellen. Als weitere nicht richterliche Mitglieder sind in der erforderlichen Zahl Personen zu bestellen, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
(3) Die Mitglieder müssen österreichische Staatsbürger sein und besondere Kenntnisse des Vergabewesens in rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht besitzen. Bei ihrer Bestellung ist auf ein zahlenmäßig ausgewogenes Verhältnis zwischen weiblichen und männlichen Mitgliedern Bedacht zu nehmen. Die Mitglieder sind vom Landeshauptmann auf ihre Amtspflichten anzugeloben.
(4) Mitglieder der Landesregierung oder des Landtages dürfen dem Vergabekontrollsenat nicht angehören.
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