§ 3  S.TZV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2010

2. Abschnitt

Anerkennung von eigenen Zuchtorganisationen

1. Unterabschnitt

Festlegungen von eigenen Zuchtorganisationen

Allgemeine Anforderungen an die Festlegungen von eigenen
Zuchtorganisationen

§ 3

(1) Die gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung von eigenen Zuchtorganisationen zu treffenden Festlegungen müssen widerspruchsfrei, vollständig, in sich und untereinander stimmig sowie tierzuchtfachlich vertretbar sein und dürfen der Tiergesundheit und dem Tierschutz (§ 1 Abs. 2 Z 1) nicht abträglich sein.

(2) In den Festlegungen darf auf externe Regeln (zB Richtlinien, Beschlüsse, Regelungen oder Empfehlungen von Dachverbänden, Arbeitsgemeinschaften oder internationalen Einrichtungen) nur in einer bestimmten Fassung verwiesen werden. Diese Regeln sind den Festlegungen als Beilage anzuschließen. Die Behörde kann auf die Beilage besonders umfangreicher externer Regeln unter dem Vorbehalt ihrer jederzeitigen Nachforderung verzichten, wenn ihr diese hinreichend bekannt und zugänglich sind und die Gefahr von inhaltlichen Unklarheiten in den Festlegungen der Zuchtorganisation nicht zu befürchten ist.

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