§ 3 S.OG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2017

2. Abschnitt

Bestellung von Führungskräften

Ausschreibung

§ 3

(1) Jeder Bestellung einer Führungskraft hat eine Ausschreibung voranzugehen. Als Führungskräfte gelten alle Personen, die eine in den Organisationsvorschriften des Landes ausgewiesene Einheit mit Personalverantwortung leiten.

(2) Die Bestimmungen des 2. Abschnittes sind nicht auf die Bestellung der Landtagsdirektorin oder des Landtagsdirektors (§ 18 Abs 2 des Landtags-Geschäftsordnungsgesetzes) anzuwenden. Von der Verpflichtung zur Ausschreibung sind Bestellungen von Führungskräften im Mitarbeiterstab der Landtagsklubs und der Mitglieder der Landesregierung ausgenommen.

(3) Eine öffentliche Ausschreibung in zumindest einem zur Erreichung der jeweiligen Zielgruppe geeigneten Publikationsmedium sowie im Rahmen des Internetauftrittes des Amtes der Landesregierung (bei Ausschreibungen gemäß Z 1 bis 3) oder der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden kurz ‚SALK’; bei Ausschreibungen gemäß Z 4 bis 6) hat der Bestellung folgender Führungskräfte voranzugehen:

  1. 1. der Landesamtsdirektorin oder des Landesamtsdirektors,
  2. 2. einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters im Amt der Salzburger Landesregierung,
  3. 3. der Bezirkshauptleute,
  4. 4. einer Leiterin oder eines Leiters der Managementbereiche oder Krankenanstalten der SALK und der Pflege- und Wirtschaftsdirektorinnen oder -direktoren in den Krankenanstalten der SALK,
  5. 5. der Ärztinnen und Ärzte, die eine Abteilung in einer Universitätsklinik der SALK leiten,
  6. 6. der Ärztinnen und Ärzte, die eine Abteilung in solchen Krankenanstalten der SALK leiten, die keine Universitätsklinik ist.

(4) Bei nicht im Abs 3 genannten Führungskräften (sonstige Führungskräfte) ist eine interne Stellenausschreibung durchzuführen, die in geeigneter Form den in Betracht kommenden Bediensteten bekannt zu machen ist.

(5) Der Ausschreibungstext hat neben den dienstrechtlich vorgesehenen Anstellungs- und Ernennungserfordernissen jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Anforderungen von den Bewerberinnen oder Bewerbern erwartet werden (Anforderungsprofil). Die an bestimmte Gruppen von Funktionen zu stellenden allgemeinen Anforderungen werden mit Ausnahme der bereits dienstrechtlich vorgesehenen durch Verordnung der Landesregierung festgelegt. Die besonderen Anforderungen sind unter Berücksichtigung der Erfordernisse der jeweiligen Funktion so festzulegen, dass sich ein möglichst weiter Personenkreis bewerben kann. Bei Führungskräften gemäß Abs 3 Z 5 ist zusätzlich auf das Erfordernis eines dem internationalen Standard entsprechenden, wissenschaftlich ausgewiesenen Lehrpersonals im Sinn des § 2 Abs 1 Z 5 des Privatuniversitätengesetzes Bedacht zu nehmen. Bewerben sich auf Grund einer Ausschreibung nicht mindestens drei Personen, die das Anforderungsprofil erfüllen, hat eine zweite Ausschreibung mit eingeschränktem Anforderungsprofil zu erfolgen, die eine Bewerbung durch einen breiteren Personenkreis erlaubt. Wenn auf Grund zwingender gesetzlicher Vorgaben eine Einschränkung der Anforderungen nicht möglich ist, kann das Verfahren ohne zweite Ausschreibung fortgesetzt werden.

(6) Das Anforderungsprofil ist von der für Personalangelegenheiten des jeweiligen Bereiches eingerichteten Stelle im Zusammenwirken mit folgenden Stellen bzw Personen zu erstellen:

  1. 1. für die im Abs 3 genannten Führungskräfte im Zusammenwirken mit der oder dem Vorsitzenden der Vorschlagskommission (§ 4); und
  2. 2. für die sonstigen Führungskräfte im Zusammenwirken mit dem oder der zuständigen nächsthöheren Dienstvorgesetzten.

(7) Die Bewerbungsfrist darf nicht weniger als zwei Wochen ab Erscheinen der Ausschreibung betragen. Erfolgt die Ausschreibung in mehreren Publikationsmedien, beträgt die Frist zwei Wochen ab Erscheinen der zuletzt veröffentlichten Ausschreibung.

(8) Ausschreibung und Auswahlverfahren sind nicht erforderlich bei Verwendungsänderungen und Versetzungen in Funktionen derselben Wertigkeit oder bei Verwendungsänderungen gemäß § 8 Abs 4 L‑BG. Als Funktionen derselben Wertigkeit im Sinn dieser Bestimmung gelten jedenfalls auch die in der Modellfunktion Führung in der Ausprägung Führung 3/2 und Führung 3/3 (§ 4 iVm Anlage 3 der Einreihungsplan- und Modellstellen-Verordnung) zusammengefassten Modellstellen. Die im Abs 3 Z 2 und 3 genannten Funktionen gelten hingegen nicht als Funktionen derselben Wertigkeit.

26.07.2017

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