2. Abschnitt
Schutz der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
Anwendungsbereich
§ 3
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Dienstnehmer einschließlich familieneigene Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bei Ausübung ihres Berufs.
11.09.2013
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