§ 3 S.koS-V

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.2010

Expositionsgrenzwerte

§ 3

(1) Die Expositionsgrenzwerte für inkohärente Strahlung, die nicht aus natürlichen Quellen optischer Strahlung stammt, entsprechen den im Anhang I der Richtlinie 2006/25/EG festgelegten Werten.

(2) Die Expositionsgrenzwerte für Laserstrahlung entsprechen den im Anhang II der Richtlinie 2006/25/EG festgelegten Werten.

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