Gemeinwirtschaftliche Leistungen
§ 3.
(1) Soweit im Bereich des Post-, Postauto- und Fernmeldewesens gemeinwirtschaftliche Leistungen zu erbringen sind, sind der Umfang der Leistungen sowie die vom Bund zu tragenden Kosten im Rahmen der Bestellung durch den Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vertraglich zu vereinbaren.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst kann die Bestellung gemeinwirtschaftlicher Leistungen für Dritte davon abhängig machen, daß entsprechende Beiträge zu den Investitions- und Folgekosten geleistet werden.
(3) Besteht die gemeinwirtschaftliche Leistung aus einer reduzierten Tarifgestaltung für einen vom Auftraggeber festgelegten Kundenkreis, so ist der Verrechnung mit dem Auftraggeber die Differenz zwischen veröffentlichtem Tarif für jedermann und dem reduzierten Tarif zugrunde zu legen. Andere gemeinwirtschaftliche Leistungen sind unter Zugrundelegen der nach der Vollkostenrechnung anfallenden Kosten sowie eines Zuschlages zur Abdeckung des anteilsmäßig für im Unternehmensplan für die laufende Periode angestrebten Gewinnes in Rechnung zu stellen.
(4) Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst hat alljährlich dem Nationalrat einen Bericht über die von der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen vorzulegen.
Schlagworte
Postwesen, Postautowesen, Investitionskosten
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2026
Gesetzesnummer
10012622
Dokumentnummer
NOR12156863
alte Dokumentnummer
N9199655205J
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