§ 3.
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat durch Verordnung anzuordnen, daß bestimmte Unternehmer die Preise ihrer typischen Leistungen auszuzeichnen haben, wenn dies zur Sicherung der Möglichkeit des raschen und einfachen Preisvergleichs oder aus sonstigem Interesse der Verbraucher erforderlich ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Untersuchung gemäß § 5 des Preisgesetzes 1992 ergibt, daß mehrere Unternehmer eine ungerechtfertigte Preispolitik verfolgen (§ 5 Abs. 5 des Preisgesetzes 1992).
(2) Erbringen andere als die in einer Verordnung gemäß Abs. 1 genannten Unternehmer Leistungen, deren Preise gemäß dieser Verordnung auszuzeichnen sind, so haben auch diese Unternehmer die Preise dieser Leistungen auszuzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Gesetzesnummer
10007216
Dokumentnummer
NOR40273254
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