§ 3 PEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2002

Voraussetzungen für Entschädigungsbegehren

§ 3

Begehren auf Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz können nicht gestellt werden:

  1. 1. während eines anhängigen zivilgerichtlichen Schadenersatzverfahrens betreffend denselben Schadensfall;
  2. 2. nach Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren ab Kenntnis des Schadens; der Antrag ist rechtzeitig eingebracht, wenn er innerhalb dieser Frist bei der Geschäftsstelle (§ 6 Abs. 3) einlangt. Die Zeit eines zivilgerichtlichen Schadenersatzverfahrens ist in diese Frist nicht einzurechnen.

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