§ 3 MagBeG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

2. Abschnitt

Beginn und Ende des Dienstverhältnisses

1. Unterabschnitt

Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte

Ernennung und Ernennungserfordernisse

§ 3

(1) Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.

(2) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind:

  1. 1. a) bei Verwendungen gemäß § 45 Abs 1 die österreichische Staatsbürgerschaft;
  1. b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der europäischen Integration oder auf Grund von Staatsverträgen dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern (Inländerinnen und Inländer);
  1. 2. die volle Handlungsfähigkeit;
  2. 3. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind; und
  3. 4. ein Lebensalter von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Magistratsdienst.

(3) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs 1 Z 3 umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

(4) Die besonderen Ernennungserfordernisse für einzelne Dienstzweige werden in der Anlage geregelt.

(5) Von mehreren Bewerberinnen und Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur die oder der ernannt werden, von der bzw dem auf Grund der persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass sie bzw er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.

(6) Die Erfüllung folgender Ernennungserfordernisse kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn eine gleichgeeignete Bewerberin oder ein gleichgeeigneter Bewerber, die/der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden und nicht in besonderen Vorschriften oder in der Anlage die Nachsicht ausgeschlossen ist:

  1. 1. das Überschreiten der oberen Altersgrenze von 40 Jahren,
  2. 2. das Nichterfüllen eines besonderen Ernennungserfordernisses oder eines Teiles davon.

    Eine von einem bestimmten Erfordernis erteilte Nachsicht gilt auch für spätere Ernennungen der Beamtin oder des Beamten.

(7) Im Fall des Abs 6 Z 2 bedarf die Nachsicht eines Beschlusses des Stadtsenates.

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