Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 3
- 1. wenn für die Ausführung der Leistungen besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind oder der Schutz wesentlicher Interessen der Staatssicherheit es gebietet;
- 2. für die Vergabe von Aufträgen, wenn ein Auftraggeber Auftragsvergaben im Rahmen der Verwaltung von Bundesvermögen (Art 104 Abs 2 B-VG) durchführt;
- 3. für Aufträge aufgrund eines zwischen der Republik Österreich und einem oder mehreren Staaten, die nicht Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, abgeschlossenen Staatsvertrages über Lieferungen, Bauleistungen, Dienstleistungen oder Wettbewerbe für ein von den Vertragsparteien gemeinsam zu verwirklichendes, zu tragendes oder zu nutzendes Objekt oder Vorhaben;
- 4. für Aufträge aufgrund eines besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation;
- 5. für Dienstleistungsaufträge, die an einen Auftraggeber im Sinn des § 11 Abs 1 BVergG oder des § 1 Abs 1 dieses Gesetzes aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden, das dieser aufgrund von mit dem EG-Vertrag übereinstimmenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften innehat.
(2) Im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor ist dieses Gesetz nur anzuwenden, soweit sich dies aus dem 5. Hauptstück des 3. Teiles des BVergG ergibt. Weiters ist auf diese Bereiche der
2. Abschnitt dieses Gesetzes anzuwenden.
(3) Das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr L 336 vom 23. Dezember 1994, S 273, bleibt unberührt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
