§ 3 LKommGebV 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

§ 3

Die Tarife der Kommissionsgebühren betragen

  1. 1. soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist
  1. a) für Amtshandlungen des Amtes der Landesregierung für jede angefangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende Amtsorgan der Behörde S 210,-,
  2. b) für Amtshandlungen einer Bezirkshauptmannschaft oder des Magistrates einer Stadt mit eigenem Statut für jede angefangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende Amtsorgan der Behörde

    S 120,-,

  1. c) für Amtshandlungen einer sonstigen Gemeindebehörde für jede angefangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende Amtsorgan der Behörde S 90,-;
  1. 2. für die Abnahme von Kraftfahrzeuglenkerprüfungen außerhalb von Linz S 120,-;
  2. 3. A) für die außerhalb des Amtes vorgenommene Prüfung eines Fahrzeuges im Einzelgenehmigungsverfahren
  1. a) für jeden Omnibus oder jeden Omnibusanhänger oder jedes Gelenkkraftfahrzeug S 270,-,
  2. b) für jeden sonstigen Kraftwagen oder Anhänger S 120,-,
  3. c) für jedes Kraftrad S 60,-;

    B) für die außerhalb des Amtes vorgenommene Prüfung zwecks Änderung der Genehmigung eines Fahrzeuges 50 v.H. der unter A) angeführten Tarife;

    C) für die außerhalb des Amtes vorgenommene Prüfung eines Kraftfahrzeuges zwecks Ausstellung einer Bescheinigung darüber, daß mit diesem Kraftfahrzeug auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit von 10 km/h nicht überschritten werden kann, für jedes Kraftfahrzeug S 120,-;

    D) für die außerhalb des Amtes vorgenommene Prüfung eines Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Tanks zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

  1. a) für jeden Kraftwagen, Anhänger oder Tank S 300,-,
  2. b) für jedes Baumuster eines Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Tanks

    S 750,-.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)