Zu LGBl Nr 20/2021: In- und Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft und verliert mit Ausnahme der §§ 2 und 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2021 seine Wirksamkeit. (2) Die §§ 2 und 3 treten erst nach Maßgabe des Inkrafttretens einer neuen rechtlich verbindlichen mittelfristigen Orientierung der Haushaltsführung bzw Festlegung der Haftungsobergrenzen außer Kraft.
Haftungsobergrenzen
§ 3
Gemäß den §§ 31 Abs 2 und § 45 Abs 8 ALHG 2018 werden für die Jahre 2021 bis 2025 die folgenden zulässigen Haftungsobergrenzen festgelegt (Beträge in Mio Euro):
| Ausgangswert für 2021 | Schätzwert für 2022 | Schätzwert für 2023 | Schätzwert für 2024 | Schätzwert für 2025 |
Einzahlungen Abschnitte 92 und 93 im zweitvoran-gegangenen Jahr | 1.237,86 | 1.252,77 | 1.089,01 | 1.211,93 | 1.278,48 |
Haftungsobergrenze (= 175 % davon) | 2.166,26 | 2.192,35 | 1.905,77 | 2.120,88 | 2.237,34 |
02.03.2021
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
