§ 3 LHG 2016

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Mittelüberschreitungen

§ 3

Gemäß § 17 Abs 4 ALHG wird für den Fall der Bedeckung von Ausgabenüberschreitungen durch Entnahme aus zweckbestimmten Rücklagen als betragliche Obergrenze für den jeweiligen Haushaltsansatz, welche den Entfall des nachträglichen Genehmigungserfordernisses durch den Landtag einschränkt, ein Betrag von 1 Mio € festgelegt.

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