§ 3 LGVAG 1968

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1969

§ 3

(1) Die Verwaltungabgaben sind von der für die abgabepflichtige Amtshandlung in erster Instanz zuständigen Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat, sofern sich aus den Abs.2 und 3 nicht anderes ergibt.

(2) Die von einem Gemeindeverband oder von den Bundespolizeibehörden eingehobenen Verwaltungsabgaben fließen jener Gebietskörperschaft zu, deren Verwaltung bei der Vornahme der abgabepflichtigen Amtshandlung oder bei der Verleihung einer Berechtigung diese Behörde besorgen.

(3) Der Erlös der von den Gemeindeverbänden oder den Bundespolizeibehörden eingehobenen Verwaltungsabgaben ist ihnen als Vergütung für ihre Mitwirkung an der Vollziehung zu belassen.

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