§ 3 Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.2003

Einzel- und Gruppenselbsterfahrung

§ 3.

Die Einzel- und Gruppenselbsterfahrung (§ 1 und § 5 Abs. 2) müssen den Erfordernissen einer beratungsspezifischen praktischen Ausbildung entsprechen und bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 4 Abs. 2 absolviert werden.

Schlagworte

Einzelselbsterfahrung

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2026

Gesetzesnummer

20002563

Dokumentnummer

NOR40039441

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