Einzel- und Gruppenselbsterfahrung
§ 3.
Die Einzel- und Gruppenselbsterfahrung (§ 1 und § 5 Abs. 2) müssen den Erfordernissen einer beratungsspezifischen praktischen Ausbildung entsprechen und bei einer ausbildungsberechtigten Person gemäß § 4 Abs. 2 absolviert werden.
Schlagworte
Einzelselbsterfahrung
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2026
Gesetzesnummer
20002563
Dokumentnummer
NOR40039441
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