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§ 3 LBPG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 66/2010

§ 3

Anwartschaft

(1) Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, dass er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.

(2) Die Anwartschaft erlischt durch

  1. 1. Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines von § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b LBDG 1997 erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen von § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b LBDG 1997 erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist,
  2. 2. Verzicht,
  3. 3. Austritt,
  4. 4. Kündigung,
  5. 5. Entlassung.

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