§ 3 LBG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 24.9.1999

§ 3

Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

(1) Für Beamte der Allgemeinen Verwaltung sind unbeschadet des Abs. 7 folgende Amtstitel vorgesehen:

​

Dienstklasse

Verwen-dungs-gruppe A

Verwen-dungs-gruppe B

Verwendungs-gruppe C

Verwen-dungs-gruppe D

Verwen-dungs-gruppe E

I

 

 

Kontrollor

Offizial

Amtswart

II

 

Revident

Kontrollor

Offizial

Amtswart

III

Kommissär

Revident

Oberkontrollor

Oberoffizial

Oberamtswart

IV

Kommissär

Oberrevident

Fachinspektor

Oberoffizial

 

V

Oberkommissär

Amtssekretär

Fchoberinspektor

 

 

VI

Rat

Amtsrat

 

 

 

VII

Oberrat

Amtsdirektor

 

 

 

VIII

Oberrat/ Hofrat

 

 

 

 

IX

Hofrat

 

 

 

 

      

(2) Für Beamte der Dienstklasse VIII in der Verwendung als Landesamtsdirektor, Landesamtsdirektorstellvertreter, Gruppenvorstand, Abteilungsvorstand, Bezirkshauptmann, Leiter eines Baubezirksamtes oder verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes in einer Krankenanstalt ist der Amtstitel Hofrat vorgesehen, wenn sie

  1. a) diese Verwendung zum Zeitpunkt ihrer Beförderung bereits durch ein Jahr,
  2. b) unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Beförderung diese Verwendung durch ein Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt der Bestellung an, ausüben.

(3) Abs. 2 gilt auch für Beamte in der Verwendung als Landtagsdirektor, Kontrollamtsdirektor oder Landesvolksanwalt.

(4) Die Landesregierung kann Beamten der Dienstklasse VIII, die nicht unter Abs. 2 fallen, den Amtstitel Hofrat verleihen, wenn sie ein besonderes Maß an Verantwortung zu tragen haben und sich durch besondere Kenntnisse und Fähigkeiten auszeichnen.

(5) Für Beamte der Dienstklasse VIII, die nicht unter die Abs. 2 bis 4 fallen, ist der Amtstitel Oberrat vorgesehen.

(6) Für Beamte in handwerklicher Verwendung sind folgende Amtstitel vorgesehen:

​

Dienstklasse

Verwendungsgruppe
P1, P2, P3

Verwendungsgruppe
P4, P5

I

Offizial

Amtswart

II

Offizial

Amtswart

III

Oberoffizial

Oberamtswart

   

(7) Für Beamte der Allgemeinen Verwaltung in einer der nachstehend angeführten Verwendungen sind folgende Amtstitel vorgesehen:

​

Verwendung

Amtstitel

gehobener medizinisch-technischer Dienst

Medizinisch-technischer Assistent

Krankenpflegefachdienst

Krankenschwester, Krankenpfleger

medizinisch-technischer Fachdienst

Medizinisch-technischer Laborant

Sanitätshilfsdienst

Sanitätshelfer

  

(8) Für Beamte der Allgemeinen Verwaltung sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

​

Verwendung

Verwendungsbezeichnung

Vorstand der Gruppe, die mehrere Abteilungen umfaßt, in denen überwiegend Beamte des technischen Dienstes – ausgenommen Agrardienst,Forstdienst, landwirtschaftlicher Dienst – verwendet werden

Landesbaudirektor

Vorstand der forsttechnischen Abteilung, sofern jedoch mehrere forsttechnische Abteilungen zu einer Gruppe zusammengefaßt sind, Vorstand dieser Gruppe

Landesforstdirektor

Vorstand des Tiroler Landesarchivs

Landesarchivdirektor

Vorstand der Fachabteilung für das Gesundheitswesen

Landessanitätsdirektor

Vorstand der tierärztlichen Fachabteilung

Landesveterinärdirektor

Leiter eines Landesjugendheimes

Direktor

  

02.09.2024

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