§ 3
Beschäftigungsrahmenplan
(1) Die Landesregierung hat dem Landtag alljährlich einen Vorschlag für die Beschäftigungsobergrenzen aller Landesbediensteten für das folgende Jahr vorzulegen. Der Vorschlag hat die Beschäftigungsobergrenzen der Landesbediensteten zusammengefasst für die Gehaltsklassen 1 bis 5, 6 bis 14 und 15 bis 23 sowie für Führungsfunktionen, die höher als die Gehaltsklasse 14 eingereiht sind, zu enthalten. Der Landtag setzt die Beschäftigungsobergrenzen durch Beschluss fest.
(2) Mit dem Vorschlag für die Beschäftigungsobergrenzen ist über das bestehende zahlenmäßige Verhältnis von Frauen und Männern zu informieren.
10.12.2015
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