§ 3*)
Dienstpostenplan
(1) Die Landesregierung hat alljährlich einen Dienstpostenplan zu verfassen und dem Landtag vorzulegen. Der Dienstpostenplan wird durch Beschluß des Landtages festgesetzt.
(2) Der Dienstpostenplan hat die Zahl der Dienstposten für die im betreffenden Kalenderjahr benötigten Landesbeamten und Landesangestellten sowie ihre Verteilung auf die einzelnen Verwendungsgruppen, und Dienstklassen (Dienstpostengruppen) zu enthalten. Es kann jedoch bei den Landesbeamten in der Verwendungsgruppe A die Zahl der Dienstposten der Dienstklassen III bis VI, in der Verwendungsgruppe B die Zahl der Dienstposten der Dienstklassen II bis V und in der Verwendungsgruppe C die Zahl der Dienstposten der Dienstklassen I bis IV gemeinsam festgesetzt werden. Desgleichen können bei den Landesangestellten die Dienstposten der Dienstpostengruppen I und 2 zusammengefaßt werden. Für Landesangestellte, auf die der 2. Abschnitt des III. Hauptstückes anzuwenden ist, ist lediglich die Zahl der ständig Beschäftigten auszuweisen.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/1994, 49/1995
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
29.11.2016
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