§ 3
Beförderung durch vorzeitige Einreihung in
die nächsthöhere Gehaltsstufe
(1) Ein Landesbeamter bzw. Landesangestellter kann durch vorzeitige Einreihung in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse bzw. Dienstpostengruppe befördert werden, wenn
- a) seine Dienstbeurteilung für die letzten zwei Jahre mindestens auf "sehr gut" lautet und
- b) seine letzte Beförderung durch vorzeitige Einreihung in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse bzw. Dienstpostengruppe mit Ausnahme der Beförderung nach Abs. 3, sowie die Ernennung in seine Dienstklasse bzw. Dienstpostengruppe wenigstens zwei Jahre zurückliegen.
(2) Die im Abs. 1 genannten Fristen können auf ein Jahr verkürzt werden:
- a) für Landesbeamte der Verwendungsgruppe A in der Dienstklasse III und in den Gehaltsstufen 5 und 6 der Dienstklasse IV, der Verwendungsgruppe B in der Dienstklasse II und in der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse III, der Verwendungsgruppe C in der Dienstklasse I;
- b) für Landesangestellte der Verwendungsgruppe a in den Gehaltsstufen 4 bis 8, der Verwendungsgruppe b in den Gehaltsstufen 2 bis 6 und der Verwendungsgruppen c. d und e in den Gehaltsstufen 1 bis 5.
(3) Ein Landesbeamter bzw. Landesangestellter, der die vorgeschriebene Dienstprüfung mit dem Ergebnis der ersten zwei Noten abgelegt hat, kann aus diesem Anlaß ohne Rücksicht auf die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse bzw. Dienstpostengruppe befördert werden.
12.09.2017
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