§ 3 LBed.-BefV.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 3*)
Beförderung durch vorzeitige Einreihung in
die nächsthöhere Gehaltsstufe

(1) Landesbedienstete, mit Ausnahme der Landesangestellten in handwerklicher Verwendung, können durch vorzeitige Einreihung in die nächsthöhere Gehaltsstufe ihrer Dienstklasse bzw. Dienstpostengruppe befördert werden, wenn ihre letzte Beförderung durch vorzeitige Einreihung in die nächsthöhere Gehaltsstufe ihrer Dienstklasse bzw. Dienstpostengruppe, mit Ausnahme der Beförderungen nach Abs. 3, oder die Ernennung bzw. Überstellung in ihre Dienstklasse bzw. Dienstpostengruppe wenigstens zwei Jahre zurückliegt. Die Beförderung setzt überdies voraus, daß die Einsatzbereitschaft der betreffenden Bediensteten von der Dienstbehörde als überdurchschnittlich beurteilt wird. Eine Beförderung durch vorzeitige Einreihung in die nächsthöhere Gehaltsstufe ihrer Dienstklasse von Beamten der Dienstklasse VIII, die nicht Abteilungsvorstände oder Leiter größerer Dienststellen sind, ist unzulässig.

(2) Die im Abs. 1 genannten Fristen können auf ein Jahr verkürzt werden:

  1. a) für Landesbeamte der Verwendungsgruppe A in der Dienstklasse III und in den Gehaltsstufen 5 und 6 der Dienstklasse IV, der Verwendungsgruppe B in der Dienstklasse II und in der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse III, der Verwendungsgruppen C und D in der Dienstklasse I;
  2. b) für Landesangestellte der Verwendungsgruppe a in den Gehaltsstufen 4 bis 8, der Verwendungsgruppe b in den Gehaltsstufen 2 bis 6 und der Verwendungsgruppen c. d und e in den Gehaltsstufen 1 bis 5.

(3) Ein Landesbeamter bzw. Landesangestellter, der die vorgeschriebene Dienstprüfung mit dem Ergebnis der ersten zweiten Noten abgelegt hat, kann aus diesem Anlaß ohne Rücksicht auf die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse bzw. Dienstpostengruppe befördert werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 68/1987, 71/1994

04.09.2017

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