§ 3 LäVib-V

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.2006

2. Abschnitt

Schutz der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft

Anwendungsbereich

§ 3

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Tätigkeiten in Arbeitsstätten im Sinn des § 99 Abs 1 und 2 LArbO 1995, in denen die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Dienstnehmer einschließlich der familieneigenen Dienstnehmer bei der Ausübung ihres Berufes einer Gefährdung durch Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind oder sein können.

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