Freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer
§ 3.
(1) Auf freie Dienstnehmerinnen im Sinne des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, sind § 170 sowie § 172 Abs. 1 und 3 anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen des Abschnittes 13 gelten in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft auch für freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG insoweit, als keine Tätigkeiten verrichtet werden, die der Leistung höherer oder kaufmännischer Dienste oder Kanzleiarbeiten ähnlich sind, wobei unter den Begriffen
- 1. „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ auch „freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer“;
- 2. „Arbeitsverhältnis“ und „Arbeitsvertrag“ auch „freies Dienstverhältnis“ und „freier Dienstvertrag“;
- 3. „Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber“ auch „Dienstgeberinnen und Dienstgeber der freien Dienstnehmerin bzw. des freien Dienstnehmers“
- in der jeweils grammatikalisch richtigen Form zu verstehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2025
Gesetzesnummer
20011524
Dokumentnummer
NOR40272252
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
