§ 3 LAG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer

§ 3.

(1) Auf freie Dienstnehmerinnen im Sinne des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, sind § 170 sowie § 172 Abs. 1 und 3 anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen des Abschnittes 13 gelten in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft auch für freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG insoweit, als keine Tätigkeiten verrichtet werden, die der Leistung höherer oder kaufmännischer Dienste oder Kanzleiarbeiten ähnlich sind, wobei unter den Begriffen

  1. 1. „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ auch „freie Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmer“;
  2. 2. „Arbeitsverhältnis“ und „Arbeitsvertrag“ auch „freies Dienstverhältnis“ und „freier Dienstvertrag“;
  3. 3. „Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber“ auch „Dienstgeberinnen und Dienstgeber der freien Dienstnehmerin bzw. des freien Dienstnehmers“
  1. in der jeweils grammatikalisch richtigen Form zu verstehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40272252

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