Organe der Personalvertretung
§ 3
(1) Organe der Personalvertretung sind:
- a) die Dienststellenversammlungen,
- b) die Dienststellenausschüsse,
- c) der Zentralausschuß,
- d) die Dienststellenwahlausschüsse,
- e) der Zentralwahlausschuß.
(2) Der Wirkungsbereich der Dienststellenversammlungen und der Dienststellenausschüsse erstreckt sich auf die Bediensteten jener Dienststellen (§ 4), bei welchen der jeweilige Dienststellenausschuß errichtet ist.
(3) Der Wirkungsbereich des Zentralausschusses erstreckt sich auf sämtliche Bedienstete.
(4) Die Gesamtheit der Bediensteten bildet die "Körperschaft der Salzburger Landesbediensteten"; sie besitzt Rechtspersönlichkeit. Die gesetzliche Vertretung des Rechtsträgers obliegt dem Vorsitzenden des Zentralausschusses. Die Verwaltung des Vermögens sowie der Einrichtungen der Körperschaft der Salzburger Landesbediensteten, welche der Gesamtheit der Bediensteten gewidmet sind, kommt dem Zentralausschuß, die der Einrichtungen, die einer bestimmten Dienststelle gewidmet sind, dem jeweiligen Dienststellenausschuß zu.
(5) Personalvertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Dienststellenausschüsse und des Zentralausschusses sowie die Ersatzmitglieder in Ausübung ihrer Vertretungsfunktion.
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