Teilrechtsfähigkeit
§ 3.
(1) Den Universitäten der Künste kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen
- 1. durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben;
- 2. Förderungen des Bundes, soweit sie im Zusammenhang mit der Beteiligung an internationalen Kultur- und Forschungsprogrammen stehen, sowie Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen;
- 3. Verträge über die Durchführung künstlerischer und wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter gemäß § 4 dieses Bundesgesetzes abzuschließen;
- 4. Ausstellungen und sonstige fachlich in Betracht kommende Veranstaltungen durchzuführen;
- 5. dem Aufgabenbereich der Universität dienende Druckwerke, Ton-, Bild- und Datenträger, Designgegenstände und Repliken herzustellen, zu verlegen und zu vertreiben;
- 6. Räumlichkeiten für Veranstaltungen an universitätsfremde Institutionen zu vergeben;
- 7. Kurse zur künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Weiterbildung außerhalb des Anwendungsbereichs des Universitäts-Studiengesetzes gegen Entgelt durchzuführen, sofern hiedurch der Lehr- und Prüfungsbetrieb in den ordentlichen Studien und der Forschungsbetrieb (die Entwicklung und Erschließung der Künste) nicht beeinträchtigt werden und dem Bund die aus der Benützung von Bundesressourcen für diese Kurse entstehenden Kosten in die zweckgebundene Gebarung (§ 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes) refundiert werden;
- 8. die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck die Förderung von Hochschulaufgaben ist, zu erwerben;
- 9. von Vermögen und Rechten, die aus Rechtsgeschäften gemäß Z 1 bis 8 erworben werden, zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen.
(1a) Den Universitäten der Künste und den Fakultäten kommt überdies insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, Universitätslehrgänge gemäß § 23 des Universitäts-Studiengesetzes abzuhalten. Der Lehr- und Prüfungsbetrieb in den ordentlichen Studien und der Forschungsbetrieb (die Entwicklung und Erschließung der Künste) dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Universitäten der Künste und Fakultäten haben die Einnahmen aus den Beiträgen der Teilnehmer an Universitätslehrgängen zur Deckung der Kosten des Universitätslehrgangs zu verwenden.
(2) Den Instituten kommt Teilrechtsfähigkeit im Umfang des Abs. 1 Z 2, 3 und 9 zu. Im Falle der Gliederung der Universität der Künste in Fakultäten kommt den Fakultäten Teilrechtsfähigkeit im Umfang der Abs. 1 Z 1 bis 5 und 7 bis 9 zu.
(3) Die Universitäten der Künste können im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit gemäß Abs. 1 und 1a erworbene Geldmittel dem Bund zur Einstellung von Vertragsprofessorinnen oder Vertragsprofessoren gemäß § 22 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zur Verfügung stellen (Stiftungsprofessorinnen oder Stiftungsprofessoren). Diese Geldmittel sind vom Bund gemäß § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 216/1986, zweckgebunden für die Personalkosten dieser Stiftungsprofessorinnen oder Stiftungsprofessoren zu verwenden.
(4) Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit wird die Universität der Künste durch die Rektorin oder den Rektor vertreten, das Institut durch die Institutsvorständin oder den Institutsvorstand, die Fakultät durch die Dekanin oder den Dekan. Die Rektorin oder der Rektor sowie die Institutsvorständin oder der Institutsvorstand können andere Universitätsangehörige mit der Vertretungsbefugnis für bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Rechtsgeschäften schriftlich bevollmächtigen. Die Einnahmen der teilrechtsfähigen Universität der Künste sind nach Abzug der Kostenersätze gemäß Abs. 8 und § 4 Abs. 3 in jenen Fällen einem Institut oder einer Dienstleistungseinrichtung zur Verwendung zuzuweisen, wenn und soweit die Übertragung von Rechten oder Vermögenswerten an die teilrechtsfähige Universität mit einer ausdrücklichen Widmung für ein Institut oder eine Dienstleistungseinrichtung verbunden ist.
(5) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
(6) Soweit die Universitäten der Künste, die Institute und die Fakultäten im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit tätig werden, haben sie die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmannes zu beachten. Sie haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister in der von dieser oder diesem festgesetzten Form jährlich einen Rechnungsabschluß vorzulegen. Die Rektorin oder der Rektor hat jährlich den Rechnungsabschluß der Universität der Künste zu erstellen und der Bundesministerin oder dem Bundesminister zur Veröffentlichung im Hochschulbericht vorzulegen. Die Institutsvorständin oder der Institutsvorstand hat den Rechnungsabschluß im Wege der Rektorin oder des Rektors vorzulegen.
(7) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann Wirtschaftstreuhänderinnen oder Wirtschaftstreuhänder mit der Prüfung einer Universität der Künste oder eines Institutes hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen eines ordentlichen Kaufmannes im Bezug auf ihre oder seine Tätigkeit im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit beauftragen. Die Kosten dafür sind von der betreffenden Universität der Künste oder dem betreffenden Institut zu ersetzen.
(8) Nach Maßgabe der von der Rektorin oder vom Rektor angebotenen Möglichkeiten kann die teilrechtsfähige Universität der Künste, das teilrechtsfähige Institut oder die teilrechtsfähige Fakultät Serviceleistungen der zentralen Verwaltung für die Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung sowie in Rechtsangelegenheiten gegen Ersatz der Kosten in Anspruch nehmen. Die Kostenersätze sind vom Rektor gemäß § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Universität zu verwenden. Nähere Regelungen hat die Satzung zu treffen.
(9) Im Falle der Auflösung eines teilrechtsfähigen Institutes hat die Satzung ein allfälliges Vermögen dieses Institutes auf ein anderes Institut, in Ermangelung eines solchen auf die Universität der Künste zu übertragen. Jene Rechtsnachfolger, die Vermögen des aufgelösten Instituts übernehmen, haften bis zur Höhe des übernommenen Vermögens anteilsmäßig für noch offene, in Geld zu entrichtende Verbindlichkeiten des aufgelösten Instituts. Nicht in Geld zu leistende Verbindlichkeiten des aufgelösten Instituts gehen auf das vom Universitätskollegium als Rechtsnachfolger bestimmte Institut insoweit über, als die Leistungserbringung durch den Rechtsnachfolger, insbesondere im Hinblick auf dessen fachlichen Wirkungsbereich, objektiv möglich ist. Überdies hat das Universitätskollegium das dem aufgelösten Institut zugeordnete Personal unter Berücksichtigung der jeweiligen Qualifikation anderen Universitätseinrichtungen zuzuordnen.
(10) Universitäten der Künste, Institute und Fakultäten unterliegen auch hinsichtlich ihrer Teilrechtsfähigkeit der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers sowie der Kontrolle durch den Rechnungshof.
Schlagworte
Kulturprogramm, Tonträger, Bildträger, BGBl. Nr. 86/1948, Vermögensverwaltung, Personalverwaltung
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Gesetzesnummer
10010089
Dokumentnummer
NOR40016537
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