§ 3 KosmKennzV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 3.

(1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf Behältnissen und Verpackungen anzubringen, soweit die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen.

(2) Die Kennzeichnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 muß nur auf der Verpackung angebracht werden, wenn eine deutlich sichtbare und lesbare sowie dauerhafte Kennzeichnung auf dem Behältnis und der Verpackung wegen der geringen Größe des Produkts nicht möglich ist.

(3) Ist bei kosmetischen Mitteln für den gewerblichen Gebrauch die Angabe von Hinweisen gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 in der Kennzeichnung gemäß Abs. 1 aus praktischen Gründen nicht möglich, so müssen diese Hinweise auf einer Packungsbeilage oder einem Beipackzettel enthalten sein, wobei auf diesen Umstand auf dem Behältnis und der Verpackung in verkürzter Form hinzuweisen ist.

(4) Die Kennzeichnung unverpackter kosmetischer Mittel (wie von Augenbrauenstiften) hat auf der Ware, durch Anhängerzettel, Aufkleber oder in ähnlicher Form zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10003120

Dokumentnummer

NOR12036521

alte Dokumentnummer

N2199319767L

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