§ 3 K-LPG

Alte FassungIn Kraft seit 20.2.1991

§ 3

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. a) Pflanzenschutzmittel: Wirkstoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind,
  1. 1. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder ihrer Einwirkung vorzubeugen,
  2. 2. in einer anderen Weise als ein Nährstoff die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen (zB Wachstumsregler),
  3. 3. unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen;
  1. b) integrierter Pflanzenschutz: die gezielte Anwendung einer Kombination von Maßnahmen biologischer, biotechnologischer, chemischer, physikalischer, anbautechnischer oder pflanzenzüchterischer Art, wobei die Verwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln auf das unbedingt notwendige Mindestmaß beschränkt wird, um den Befall mit Schadorganismen so gering zu halten, dass kein wirtschaftlich unzumutbarer Schaden oder Verlust entsteht;
  2. c) Verwendung von Pflanzenschutzmitteln: das Verbrauchen, Anwenden und Ausbringen sowie das Gebrauchen, Lagern, Vorrätighalten und innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zwecke der Anwendung;
  3. d) Verwender: jeder Landwirt, der Pflanzenschutzmittel entweder selbst verwendet oder unter seiner Verantwortung verwenden lässt;
  4. e) Verfügungsberechtigter: Verwender oder jede sonstige Person, auf die sich Maßnahmen nach diesem Gesetz oder die darauf beruhenden Verordnungen beziehen.

(2) Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen des § 2 des Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetzes anzuwenden.

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