§ 3
Bestellungsvoraussetzungen
(1) Zum Leiter der Agrarbehörde erster Instanz beim Amt der
Kärntner Landesregierung darf nur ein rechtskundiger
Bediensteter, zum technischen Leiter des agrartechnischen
Dienstes nur ein Bediensteter bestellt werden, der Absolvent
der Universität für Bodenkultur entweder kulturtechnischer,
landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Fachrichtung
oder Absolvent einer gleichwertigen Fachrichtung einer
Universität oder Hochschule in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union ist. Berufsqualifikationen, die in einem
anderen Staat, auf dessen Staatsgebiet erworbene
Berufsqualifikationen Österreich aufgrund von Staatsverträgen
im Rahmen der europäischen Integration anzuerkennen hat,
erworben werden, sind diesen gleichgestellt.
(2) Der Leiter der Agrarbehörde erster Instanz beim Amt der
Kärntner Landesregierung und der technische Leiter des
agrartechnischen Dienstes müssen vor ihrer Bestellung eine
mindestens dreijährige zufriedenstellende Verwendung im
Agrardienst aufweisen.
24.01.2011
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