Durchlieferung nach Island, Norwegen und dem Vereinigten Königreich
§ 3.
Die Durchlieferung einer Person durch das Gebiet der Republik Österreich an Island, Norwegen und das Vereinigte Königreich richtet sich nach §§ 32, 34, 35 und 37 EU-JZG.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2025
Gesetzesnummer
20011091
Dokumentnummer
NOR40270746
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