§ 3 Heimarbeitstarif für Knopfwaren und deren Adjustierung, ausgenommen Zwirnknöpfe, durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2025

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 256/2026

Heimarbeitszuschlag

§ 3.

Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2026

Gesetzesnummer

20012935

Dokumentnummer

NOR40270390

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