materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 151/2025
Heimarbeitszuschlag
§ 3.
Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025
Gesetzesnummer
20012609
Dokumentnummer
NOR40262439
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