materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 436/2020
Heimarbeitszuschlag
§ 3.
Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2020
Gesetzesnummer
20010667
Dokumentnummer
NOR40215147
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