§ 3 Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen durch Heimarbeiter/innen

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2017

Heimarbeitszuschlag

§ 3.

Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesonderten auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2018

Gesetzesnummer

20009880

Dokumentnummer

NOR40193454

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)