§ 3 Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikel aller Art durch Heimarbeiter/innen

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2015

Heimarbeitszuschlag

§ 3

Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2017

Gesetzesnummer

20009189

Dokumentnummer

NOR40170918

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