Heimarbeitszuschlag
§ 3
Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2017
Gesetzesnummer
20009189
Dokumentnummer
NOR40170918
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