§ 3 GSLG.

Alte FassungIn Kraft seit 04.9.1947

Enteignung von Baustoffen
§ 3

Die Eigentümer (Fruchtnießer, Pächter) der Liegenschaften, auf denen ein landwirtschaftlicher Güter- oder Seilweg errichtet wird, sowie der hieran angrenzenden Liegenschaften haben die ihrer Verfügung unterliegenden und zur Führung ihrer Wirtschaft entbehrlichen, auf diesen Liegenschaften vorhandenen oder leicht gewinnbaren Baustoffe – namentlich Steine, Schotter, Erde und Holz – in dem zur Erbauung und Erhaltung des landwirtschaftlichen Güter- oder Seilweges notwendigen Ausmaß dem Berechtigten gegen eine angemessene Entschädigung zu überlassen, wenn eine anderweitige Beschaffung dieser Baustoffe unverhältnismäßige Kosten erforderte. Über Bestand und Ausmaß dieser Verpflichtung sowie über die Höhe der zu leistenden Entschädigung entscheidet die Agrarbehörde.

09.04.2018

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