§ 3
Inhalt des Vertrages
(1) Verträge gemäß § 2 sind schriftlich abzuschließen. Sie haben jedenfalls Regelungen zu enthalten über
- a) die Aufgaben des Gemeindearztes,
- b) die Geld- und Sachleistungen der Gemeinde,
- c) das Ausmaß der dem Gemeindearzt jährlich zustehenden Zeit zur Erholung und beruflichen Fortbildung,
- d) die Vertretung des Gemeindearztes im Verhinderungsfalle,
- e) die Dauer des Vertragsverhältnisses.
(2) Im Vertrag ist jedenfalls zu bestimmen, dass der Gemeindearzt jede Verhinderung an der Besorgung der ihm auf Grund des Vertrages obliegenden Aufgaben unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen, für eine geeignete Vertretung zu sorgen und der Gemeinde bekannt zu geben hat, wer diese ausübt.
Mit den in § 8 Abs. 3 genannten Einschränkungen gelten noch die §§ 29, 34, 35, 37 bis 42 und 43a Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1921 betreffend die Regelung des Gesundheitsdienstes in den Gemeinden (Gemeindesanitätsgesetz), LGBl. Nr. 19/1931, in der Fassung LGBl. Nr. 8/1952, und die Verordnung der Landesregierung über die Gewährung von Teuerungszuschlägen zu den Ruhe- und Versorgungsgenüssen der Gemeindeärzte, LGBl. Nr. 40/1967.
10.12.2015
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