§ 3 Grundausbildungsverordnung – BMWF

Alte FassungIn Kraft seit 13.10.2007

Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter, Ausbildungsbeauftragte, Vortragende

§ 3

(1) Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist jene Person, die mit der Leitung der für die Aus- und Weiterbildung der Bediensteten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung zuständigen Abteilung betraut ist.

(2) Für jede Dienstbehörde des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung sowie für die Zentralstelle ist von der Ausbildungsleiterin oder vom Ausbildungsleiter eine Ausbildungsbeauftragte oder ein Ausbildungsbeauftragter zu bestellen. Für die der Zentralstelle unmittelbar nachgeordneten Dienststellen sowie für die ausgegliederten Einrichtungen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung sind ebenso Ausbildungsbeauftragte zu bestellen; dabei kann eine Ausbildungsbeauftragte oder ein Ausbildungsbeauftragter diese Funktion auch für mehrere Organisationseinheiten wahrnehmen.

(3) Als Vortragende für die einzelnen Ausbildungsfächer sind entsprechend qualifizierte Personen, nach Möglichkeit Bedienstete im Ressortbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung heranzuziehen. Diese werden einvernehmlich von der oder dem in Abs. 1 genannten Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter bestellt.

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