Abschnitt II
Lern- und Lehrzieldefinition
1. Unterabschnitt
Formelle Lern- und Lehrzieldefinition Zuweisung zur Grundausbildung
§ 3.
(1) Die Dienstbehörde/Personalstelle hat vor Zuweisung zur Grundausbildung die dienstrechtlichen Zuweisungsvoraussetzungen gemäß § 27 Abs. 1 BDG 1979 bzw. § 67 VBG zu überprüfen.
(2) Die Dienstbehörde/Personalstelle hat weiters vor Zuweisung zur Grundausbildung eine Beurteilung hinsichtlich der weiteren dienstlichen Entwicklung der/des Auszubildenden durchzuführen.
(3) Die/Der Ausbildungsleiter/in hat für jede/n Auszubildenden unverzüglich nach Kenntnis der positiven Informationen im Sinne des Absatzes 1 und 2 einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen und diesen der/dem Auszubildenden nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(4) Die/Der Auszubildende gilt mit dem Zeitpunkt der Erstellung des Ausbildungsplanes als der Grundausbildung zugewiesen.
Schlagworte
Lerndefinition, Ausbildungsleiterin
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020
Gesetzesnummer
20009438
Dokumentnummer
NOR40178294
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