§ 3 Grundausbildungsverordnung-BMF

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.2015

Abschnitt II

Lern- und Lehrzieldefinition

1. Unterabschnitt

Formelle Lern- und Lehrzieldefinition Zuweisung zur Grundausbildung

§ 3.

(1) Die Dienstbehörde/Personalstelle hat vor Zuweisung zur Grundausbildung die dienstrechtlichen Zuweisungsvoraussetzungen gemäß § 27 Abs. 1 BDG 1979 bzw. § 67 VBG zu überprüfen.

(2) Die Dienstbehörde/Personalstelle hat weiters vor Zuweisung zur Grundausbildung eine Beurteilung hinsichtlich der weiteren dienstlichen Entwicklung der/des Auszubildenden durchzuführen.

(3) Die/Der Ausbildungsleiter/in hat für jede/n Auszubildenden unverzüglich nach Kenntnis der positiven Informationen im Sinne des Absatzes 1 und 2 einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen und diesen der/dem Auszubildenden nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(4) Die/Der Auszubildende gilt mit dem Zeitpunkt der Erstellung des Ausbildungsplanes als der Grundausbildung zugewiesen.

Schlagworte

Lerndefinition, Ausbildungsleiterin

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020

Gesetzesnummer

20009438

Dokumentnummer

NOR40178294

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