Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter, Ausbildungsbeauftragte, Vortragende
§ 3.
(1) Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist jene Person, die mit der Leitung der Aus- und Weiterbildung der Bediensteten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut ist.
(2) Jede Dienstbehörde (Personalstelle) des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat für ihren Bereich eine Ausbildungsbeauftragte bzw. einen Ausbildungsbeauftragten zu bestellen. Für die Zentralstelle übernimmt diese Agenden die Ausbildungsleiterin bzw. der Ausbildungsleiter. Bei Dienststellen kann bei Bedarf eine Ausbildungsbeauftragte oder ein Ausbildungsbeauftragter bestellt werden.
(3) Als Vortragende für die einzelnen Ausbildungsfächer sind fachlich qualifizierte Personen heranzuziehen. Diese werden von der Ausbildungsleiterin oder vom Ausbildungsleiter bestellt.
Schlagworte
Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023
Gesetzesnummer
20011707
Dokumentnummer
NOR40239182
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