§ 3 Grundausbildungsverordnung – BMBWF

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2021

Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter, Ausbildungsbeauftragte, Vortragende

§ 3.

(1) Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist jene Person, die mit der Leitung der Aus- und Weiterbildung der Bediensteten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut ist.

(2) Jede Dienstbehörde (Personalstelle) des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat für ihren Bereich eine Ausbildungsbeauftragte bzw. einen Ausbildungsbeauftragten zu bestellen. Für die Zentralstelle übernimmt diese Agenden die Ausbildungsleiterin bzw. der Ausbildungsleiter. Bei Dienststellen kann bei Bedarf eine Ausbildungsbeauftragte oder ein Ausbildungsbeauftragter bestellt werden.

(3) Als Vortragende für die einzelnen Ausbildungsfächer sind fachlich qualifizierte Personen heranzuziehen. Diese werden von der Ausbildungsleiterin oder vom Ausbildungsleiter bestellt.

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

20011707

Dokumentnummer

NOR40239182

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