Organisation der Grundausbildung
§ 3
Für die im § 1 angeführte Grundausbildung sind nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes durch die Sicherheitsakademie (SIAK) Grundausbildungslehrgänge zu organisieren.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2017
Gesetzesnummer
20003533
Dokumentnummer
NOR40055031
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