§ 3 Grundausbildung für Stabsoffiziere

Alte FassungIn Kraft seit 08.4.1978

§ 3.

Hat der Kandidat mehr als ein Drittel der vorgesehenen Vortragsstunden versäumt, so ist die Zulassung zum Stabsoffizierskurs zu widerrufen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008428

Dokumentnummer

NOR12098279

alte Dokumentnummer

N61978110740

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