§ 3 Grundausbildung für Offiziere des militärmedizinischen Dienstes

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1985

§ 3.

(1) Durch die Ausbildungslehrgänge in Verbindung mit dem Selbststudium sind dem Kandidaten die Kenntnisse und das Fachwissen gemäß § 2 Z 1 bis 3 zu vermitteln. Die Ausbildungslehrgänge sind an der Landesverteidigungsakademie abzuhalten.

(2) Durch die praktische Verwendung ist dem Kandidaten das Fachwissen gemäß § 2 Z 4 zu vermitteln. Die praktische Verwendung hat sechs Monate zu dauern und kann nach Wahl der Dienstbehörde im Inland oder im Ausland absolviert werden.

Schlagworte

Ausbildungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008582

Dokumentnummer

NOR12101825

alte Dokumentnummer

N61985182210

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