§ 3 Grundausbildung für Offiziere des Intendanzdienstes

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1979

§ 3.

Hat der Kandidat mehr als ein Drittel der vorgesehenen Vortragsstunden versäumt, so ist die Zulassung zum Intendanzkurs zu widerrufen.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008460

Dokumentnummer

NOR12098802

alte Dokumentnummer

N61979111500

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