§ 3 Grundausbildung für Offiziere des höheren militärtechnischen Dienstes

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1980

§ 3.

(1) Durch den Ausbildungslehrgang sind dem Kandidaten die Kenntnisse gemäß § 2 Z 1, 2, 3 und 5 zu vermitteln. Der Ausbildungslehrgang ist an der Landesverteidigungsakademie in der Dauer von einem Semester abzuhalten.

(2) Durch die praktische Verwendung sind dem Kandidaten die Kenntnisse gemäß § 2 Z 4 zu vermitteln. Die praktische Verwendung hat sechs Monate zu dauern und kann nach Wahl der Dienstbehörde im Inland oder im Ausland absolviert werden.

Schlagworte

Ausbildungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008488

Dokumentnummer

NOR12099349

alte Dokumentnummer

N61980114900

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