Dienstprüfung
§ 3.
(1) Nach Absolvierung des Ausbildungslehrganges (§ 1 Abs. 2) und der praktischen Verwendung (§ 1 Abs. 3) sind die Kandidaten zur Dienstprüfung zuzuweisen.
(2) Kandidaten, die den Ausbildungslehrgang (§ 1 Abs. 2) nicht absolviert, jedoch
- 1. die Ausbildung zum Reserveoffizier erfolgreich abgeschlossen haben oder
- 2. einen Präsenzdienst in der Dauer von drei Jahren geleistet und die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 3 erfolgreich abgeschlossen haben,
- sind nach Absolvierung der praktischen Verwendung (§ 1 Abs. 3) zur Dienstprüfung zuzulassen.
Schlagworte
Zuweisungserfordernisse, Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2025
Gesetzesnummer
10008454
Dokumentnummer
NOR12098820
alte Dokumentnummer
N61979111690
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